In dem vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob die Fotovoltaikinstallation der Schiedsklägerin am 28. Juni 2010 gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb genommen wurde, insbesondere, ob hierfür unter Anwendung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 4. November 2015 eine ortsfeste Installation der Module auf dem Gebäudedach erforderlich war.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.