Hinweis zur Berechnung des anzulegenden Wertes für bestehende Biomasseanlagen veröffentlicht | Schiedsspruch zur Mitteilungspflicht der Erstzuordnung zur Ausfallvergütung veröffentlicht

In Ihrer Infomappe

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Clearingstelle EEG|KWKG hat für Sie die nachfolgenden Meldungen zusammengestellt:

HINWEIS 2025/4-VI ZUR BERECHNUNG DES ANZULEGENDEN WERTES FÜR BESTEHENDE BIOMASSEANLAGEN VERÖFFENTLICHT

In dem Hinweisverfahren 2025/4-VI hat die Clearingstelle geklärt, wie bei bestehenden Biomasseanlagen die Begrenzung des anzulegenden Wertes zu berechnen ist gemäß § 39g Abs. 6 EEG 2023/EEG 2021 bzw. § 39f Abs. 6 EEG 2017.

Für bestehende Biomasseanlage in der Ausschreibung für die zweite Förderperiode ist der anzulegende Wert zu begrenzen gemäß § 39g Abs. 6 EEG 2023/EEG 2021 bzw. § 39f Abs. 6 EEG 2017. Es wird also in der neuen Förderperiode nicht automatisch der anzulegende Wert bei der Berechnung der jeweils auszuzahlenden EEG-Vergütung zu Grunde gelegt, der in der Ausschreibung ermittelt wurde (Gebotswert). Vielmehr wird der in der Ausschreibung ermittelte anzulegende Wert auf einen Durchschnittswert der Vorjahre begrenzt. 

Wie die Berechnung der Begrenzung zu erfolgen hat, wird in dem Hinweis dargelegt. Dabei wird insbesondere darauf eingegangenen, welche für die bestehende Biomasseanlage geleisteten Zahlungen bei der Berechnung zu berücksichtigen sind und welcher Zeitraum zu betrachten ist.

Das Arbeitsergebnis können Sie hier abrufen:
Hinweis 2025/4-VI – Berechnung des anzulegenden Wertes für bestehende Biomasseanlagen.

SCHIEDSSPRUCH 2023/2-XII ZUR MITTEILUNGSPFLICHT DER ERSTZUORDNUNG ZUR AUSFALLVERGÜTUNG VERÖFFENTLICHT

In dem Verfahren wurde von der Clearingstelle geprüft, ob auch bei der Inanspruchnahme der Ausfallvergütung ab Ersteinspeisung eine fristgemäße Mitteilung der Zuordnung zu dieser Veräußerungsform gemäß §§ 21b, 21c EEG 2017 vorzunehmen war. Es wurde u.a. entschieden, dass der Anspruch auf Ausfallvergütung dem Grunde nach auch bei mangelnder Mitteilung der Erstzuordnung vorliegt, wenn der Netzbetreiber zumindest über den Beginn der Einspeisung vorab informiert wurde. Hiervon unabhängig war als Sanktionierung die Höhe des Anspruchs nach § 52 EEG 2017 zu kürzen, da gegen die Pflicht zur Mitteilung der Erstzuordnung verstoßen wurde.

Das Arbeitsergebnis können Sie hier abrufen:
Schiedsspruch 2023/2-XII – Pflicht zur Mitteilung der Erstzuordnung zur Ausfallvergütung.


Weitergabe erwünscht! Die einzelnen Abschnitte dieses Rundbriefs können Sie gerne unverändert in eigene Veröffentlichungen übernehmen. Einer vorherigen Zustimmung der Clearingstelle EEG|KWKG bedarf es hierzu nicht.

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