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Empfehlung zu Anwendungsfragen des § 61k EEG 2017 für EEG-Anlagen eingeleitet - Votum zu PV-Anlage auf ehemaliger Ackerfläche gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EEG 2009 veröffentlicht - Votum zur Anlagenzusammenfassung bei Gebäude-PV (XLV) veröffentlicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Clearingstelle EEG hat für Sie die nachfolgenden Meldungen zusammengestellt:

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EMPFEHLUNG ZU ANWENDUNGSFRAGEN DES § 61k EEG 2017 FÜR EEG-ANLAGEN EINGELEITET

Die Clearingstelle EEG hat ein Empfehlungsverfahren eingeleitet, in dem insbesondere messtechnische Anwendungsfragen des § 61k EEG 2017 für EEG-Anlagen ausgelegt werden. In einem weiteren, künftigen Empfehlungsverfahren soll geklärt werden, welche Rechtsfolgen es hat, wenn gegen Mitteilungspflichten gemäß § 61k EEG 2017 verstoßen wird.

Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme durch die registrierten öffentlichen Stellen und akkreditierten Verbände endet am 1. September 2017.

Der Einleitungsbeschluss und alle verfahrensrelevanten Dokumente stehen unter
https://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2017/29
zum Abruf bereit.

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VOTUM ZU PV-ANLAGE AUF EHEMALIGER ACKERFLÄCHE GEMÄß § 32 ABS. 3 SATZ 1 NR. 3 EEG 2009 VERÖFFENTLICHT

Die Clearingstelle EEG hat ein Votum veröffentlicht, in dem im Kern zwei Fragen zu klären waren: Welches Datum ist maßgeblich für die Anwendung des Stichtags »25. März 2010«, wenn die Gemeinde vor dem Stichtag einen Satzungsbeschluss trifft, diesen »aufhebt« und dann nach dem Stichtag den B-Plan mit geringfügigen Änderungen erneut beschließt? Und welches Datum ist für das Tatbestandsmerkmal »im Geltungsbereich« entscheidend, wenn die Gemeinde nachträglich im ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) das Inkrafttreten des B-Plans vorverlegt?

Sie können das Votum mit den Antworten auf diese Fragen unter
https://www.clearingstelle-eeg.de/votv/2017/19 abrufen.

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VOTUM 2015/44 ZUR ANLAGENZUSAMMENFASSUNG BEI GEBÄUDE-PV (XLV) VERÖFFENTLICHT

In dem Votumsverfahren wurde geklärt, ob Solaranlagen auf unterschiedlichen Gebäuden und Flurstücken, die nach zahlreichen Parzellierungen und Verschmelzungen mit umliegenden Flurstücken entstanden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten.

Sie können das Votum auf unserer Internetpräsenz unter
https://www.clearingstelle-eeg.de/votv/2015/44 abrufen.

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Weitergabe erwünscht! Die einzelnen Abschnitte dieses Rundbriefs können Sie gerne unverändert in eigene Veröffentlichungen übernehmen. Einer vorherigen Zustimmung der Clearingstelle EEG bedarf es hierzu nicht.

Besuchen Sie unsere Datenbank auf https://www.clearingstelle-eeg.de. Hier finden Sie neben den Arbeitsergebnissen der Clearingstelle EEG vielfältige Informationen zum Recht der erneuerbaren Energien, zahlreiche Antworten auf häufige Fragen, Gerichtsurteile, Literaturfundstellen und vieles mehr.

Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Arbeit!

Für die Clearingstelle EEG

Dr. Sebastian Lovens
- Leiter der Clearingstelle EEG -
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Clearingstelle EEG
Charlottenstraße 65
10117 Berlin
Tel 030 2061416-0
Fax 030 2061416-79
https://www.clearingstelle-eeg.de

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Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen kann keine Haftung übernommen werden.