Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) beantragte bei der Beklagten (Netzbetreiberin) für ihre drei Blockheizkraftwerke den KWK-Bonus nach Nr. III.2 der Anlage 3 zum EEG 2009.
Leitsatz:
Die Ausschlussregelung des § 2 Abs. 2 KWKG (2000) erfordert, dass beide dort genannten Ausschlussgründe kumulativ gegeben sind.
Leitsätze:
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Klägerin beanspruche den Belastungsausgleich gemäß § 5 Abs. 1 KWKG gegen die Netzbetreiberin aufgrund des aus einer KWK-Anlage bezogenen Stroms.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) nahm in den Jahren 2010 und 2011 zwei Biogas-Blockheizkraftwerke in Betrieb (Hofanlage 2010, Satellitenanlage 2011). Die Satellitenanlage erhielt 2013 eine immissionsschutzrechtlichte Genehmigung. Die Hofanlage benötigte zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme noch keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, weil sie den Schwellenwert von 1 MW nicht überschritt. Im September 2013 wurde die Hofanlage auf über 1 MW entdrosselt und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt.
Sachverhalt: Der Kläger (Anlagenbetreiber) betreibt seit Dezember 2001 eine Biogasanlage. Die Beklagte (Netzbetreiberin) hat die für den Anschluss erforderlichen Baumaßnahmen auf Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Anschlussvertrages durchgeführt.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine KWK-Anlage und speist aufgrund eines 1996 geschlossenen Stromliefervertrages den in der Anlage erzeugten Strom in das Netz der Beklagten (Netzbetreiber) ein.
Sachverhalt: Die Kläger (Anlagenbetreiber) betreiben eine PV-Anlage auf einem Grundstück, mit bereits bestehenden Hausanschluss. Da die Einspeisung über diesen Hausanschluss aus technischen Gründen nicht möglich war, musste eine Verbindung zur nächsten Trafo-Station errichtet werden.
Leitsätze:
Leitsätze:
Leitsätze:
- Zur Auslegung des Begriffes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 1 KWKG.
- Zum Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 KWKG.
Beachten Sie insoweit die Bestätigung des Senatsurteils:
Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) strebte die Abnahme des gesamten von ihr angebotenen Stroms aus Windkraft an. Dies war der Beklagten (Netzbetreiber) technisch nicht möglich, und zu einem Ausbau ihres Netzes auf eigene Kosten sah sie sich nicht verpflichtet. Die Klägerin machte ihren vermeintlichen Anspruch auf dem Klagewege geltend.
Entscheidung: Verneint.
Eine Biogasanlage ist im Sinne des § 3 Abs. 4 EEG 2000 bereits dann in Betrieb genommen, wenn die Anlage im Rahmen des Anfahrbetriebs unter Einsatz von konventionellem Gas erstmals Strom in das Netz des Netzbetreibers einspeist. Es ist nicht erforderlich, dass die Anlage ausschließlich aus Biogas gewonnenen Strom einspeist.
Sachverhalt: Der Anlagenbetreiber begehrte vom Landgericht im Eilrechtsschutz den unverzüglichen Anschluss der PV-Anlage durch den Netzbetreiber.
Entscheidung: Bejaht.
Sachverhalt: Der Kläger betreibt seit 2003 eine Biogasanlage in Niederspannung. Der erzeugte Strom wird in einer nicht von der Beklagten (Netzbetreiber) errichteten und ihr nicht gehörenden Umspannstation in Mittelspannungsstrom umgewandelt und in das Netz des Klägers eingespeist. Im März 2004 nahm der Kläger eine weitere Biogasanlage in Betrieb, deren in Niederspannung erzeugter Strom nicht über die bisherige Umspannstation in Mittelspannung umgewandelt werden soll.
Sachverhalt: Der Betreiber eines Windparks fordert vom Netzbetreiber die Rückzahlung von Netzausbaukosten aufgrund eines entsprechenden Vertrages mit dem Netzbetreiber.
Entscheidung: Verneint.
Der Betreiber einer Biogasanlage hat aus § 3 Abs. 1 EEG 2000 einen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Netzanschluss und Energieabnahme, nicht nur auf den Abschluss eines dahingehenden Vertrages. Bei einer Erweiterung der Biogasanlage erstreckt sich der Anspruch auch auf die Verstärkung von Stromleitungen und die etwaige Errichtung einer Trafostation auf Kosten des Netzbetreibers.
Sachverhalt: Der Kläger (Anlagenbetreiber) ist der Ansicht, dass die Beklagte (Netzbetreiber) gemäß § 10 Abs. 2 EEG 2000 die Kosten für die Verlegung der Leitung zwischen seiner Photovoltaikanlage und der Trafo-Station tragen müsse, denn es handele sich um eine Maßnahme zum Ausbau des von der Beklagten betriebenen Stromnetzes.
Entscheidung: Bejaht.
Sachverhalt: Die Klägerin verlangt eine höhere Vergütung für eine privilegierte Biogasanlage im Sinne des EEG 2000 in Verbindung mit der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001.
Entscheidung: Verneint.
Leitsätze:
Leitsätze:
Leitsätze des Gerichts:
Sachverhalt: Die Vorhabenträgerin beauftrage die Netzbetreiberin mit der Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung für den potentiellen Anschluss einer PV-Anlage. Die Kosten dieser Netzverträglichkeitsprüfung macht die Netzbetreiberin mit der Klage geltend. Demnach könne sich die Vorhabenträgerin aufgrund der Vorgaben des EEG nicht darauf berufen, dass diese Leistung unentgeltlich zu erbringen sei.
Sachverhalt: Die Klägerin verlangt vom Netzbetreiber die Rückerstattung des geleisteten Vorschusses zu den Kosten des Netzanschlusses und Schadensersatz wegen verzögerter Inbetriebnahme des Netzanschlusses.
Ergebnis: Verneint.