Sachverhalt: Zur Frage, ob der Betreiber einer PV-Anlage Anspruch auf Vergütung des seit dem 20.11.2012 eingespeisten Stroms hatte. Andernfalls ist diese dem Netzbetreiber zurückzuzahlen. Untersuchungsgegenstand ist das Vorhandensein einer Einrichtung zur Ferneinwirkung.
Ergebnis: Verneint.
Leitsätze:
Leitsatz des Gerichts:
Leitsätze
1. NV: Eine Photovoltaik-Anlage besteht im Wesentlichen aus Solarzellen, die in sog. Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleichstrom umwandelt und einem Einspeisezähler.
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Kriterien einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a lit. a und c EnWG.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Betreiber einer Fotovoltaikinstallation Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach § 32 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 EEG 2009 hat, wenn diese auf ausgewiesenen Flächen eines erst später in Kraft getretenen Bebauungsplans errichtet wurde.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde unwirksam sei. Den Normenkontrollantrag hatten die Besitzer eines Hofes gestellt, deren Flächen in dem Änderungsplan nicht für die Nutzung von Windenergie berücksichtigt wurden.
Entscheidung: Bejaht.
Sachverhalt: Zur Frage, ob in einem Solarpark der Strom, der in den für den Betrieb und die Einspeisung in das Netz erforderlichen Umwandlungs- und Umspannungprozessen sowie den Sicherheitstechniken und Überwachungseinrichtungen verbraucht wird, von der Stromsteuer zu entlasten ist.
Ergebnis: Teilweise bejaht.
Leitsätze: Wenn auf dem Anlagenstandort einer zu errichtenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage eine Waldnutzung besteht und deswegen zur Errichtung der Anlage die Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart (in Gestalt der Nutzung „Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage“) umgewandelt werden muss, handelt es sich bei der insoweit erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG um eine die Anlage im Sinne von § 3
Leitsatz:
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Anspruch auf Zinszahlungen gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) geltend machen kann, sofern das EVU keine korrekten Angaben über ihre Energielieferungen gemacht hat.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zu der Frage, ob es sich bei dem vom Biogas-Anlagenbetreiber in seiner Biogasanlage eingesetzten Mais um ein "Landschaftspflegematerial" im Sinne des EEG 2009 handele, dem Anlagenbetreiber somit Anspruch auf Zahlung des sogenannten Landschaftspflegebonus nach § 27 EEG 2009 zustünde und der Netzbetreiber seine Rückzahlungsforderungen nach § 57
Fragestellung: Zu der Frage ob es bei einer geringfügigen Verschiebung des Standortes einer Windkraftanlage eines Neugenehmigungsverfahrens bedarf.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zu der Frage, ob bei Umzug eines EEG-Umlage-befreiten Unternehmens die alte und neue Abnahmestelle gemeinsam betrachtet werden können, um dem Unternehmen, welches lediglich seinen Standort und damit seinen Anschlusspunkt, nicht aber seinen Stromverbrauch ändert, für das betroffene Jahr und die beiden Folgejahre die Befreiung der EEG-Umlage zu ermöglichen.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Ein Anlagenbetreiber und ein Netzbetreiber streiten über die Höhe der Rückzahlung der für eine Fotovoltaikanlage gezahlten Einspeisevergütung nach dem EEG wegen fehlender Meldung bei der Bundesnetzagentur.
Ergebnis: Rückzahlungsanspruch für 20 Prozent der gezahlten EEG-Einspeisevergütung.
Leitsätze:
Leitsatz des Gerichts:
Nach der auch im Verwaltungsrecht geltenden materiellen Beweislast treffen die Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache denjenigen Beteiligten, der aus dieser Tatsache ihm günstige Rechtsfolgen herleitet. Nachsichtgewährung kommt nicht in Betracht, wenn ein staatliches Fehlverhalten nicht positiv festgestellt und ein Verschulden des jeweiligen Antragstellers an der Fristversäumung nicht ausgeschlossen werden kann.
Sachverhalt: Zur Frage, ob es sich bei einer 8000 m² großen Aufschüttung mit einer Höhe von 2,5 m bis 4 m um eine bauliche Anlage im Sinne der Bayrischen Bauordnung (BayBO) handelt, die einer Genehmigung bedarf.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der EEG-Umlage, die nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 S.
Sachverhalt: Der Betreiber einer Wasserkraftanlage möchte den Anspruch auf die erhöhte Einspeisevergütung gemäß § 23 EEG 2012 geltend machen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob durch Modernisierungsmaßnahmen das Leistungsvermögen der Wasserkraftanlage des Anlagenbetreibers erhöht wurde. Der Anlagenbetreiber legte als Nachweis hierfür ein Gutachten eines Sachverständigen vor, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung bestätigt wurde.
Leitsatz des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung nach § 18 Abs. 1 S. 1 StromNEV sind ggfs. erlösmindernd Lastspitzen in die Berechnung einzubeziehen, die in Zeiten auftreten, für die ein Einspeisenetzbetreiber bei dem vorgelagerten Netzbetreiber Netzreservekapazität gebucht hat.
Fragestellung: Zu der Frage ob eine „wesentliche Änderung“ nach § 16 Abs. 1 S.1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durch eine Änderung des Windanlagentyps vorliegt.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zur Frage, ob dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Anspruch auf Zinszahlungen auf die vom Energieversorgungsunternehmen (EVU) nachgezahlte EEG-Umlage zustünden, wenn der EVU die zunächst für die Abrechnung dem ÜNB mitgeteilte Strommenge später korrigiert.
Sachverhalt: Zur Frage ob nach EEG 2014 Zinszahlungen geltend gemacht werden könnten, wenn aufgrund unzutreffender Prognosen die monatlichen Meldungen zur Stromlieferung an den Übertragungsnetzbetreiber zu gering ausfielen und entsprechend EEG-Umlage nachzuzahlen ist.
Ergebnis: Überwiegend bejaht.