Anspruch auf Belastungsausgleich nach § 5 KWKG (2000) besteht, wenn vergüteter Strom zur allgemeinen Versorgung bestimmt ist. Inhaber des Abnahme- und Vergütungsanspruchs ist der jeweilige Anlagenbetreiber. EEG und KWKG sind insoweit vergleichbar.
Siehe auch die Parallelentscheidungen vom selben Tage, Az. 29 U 12/03 und 29 U 68/02.
Netzbetreiber haben einen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen den vorgelagerten Netzbetreiber auch dann, wenn der abgenommene und vergütete KWK-Strom nicht von einem Energieversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung i.S.v.
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Weitergabe der Mehrbelastungen aus EEG und KWKG über Steuer- und Abgabeklauseln an Sondervertragskunden möglich ist. Siehe auch Parallelentscheidung vom selben Tage, Az. VIII ZR 310/02.
Zur Frage, ob nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG (2000) das EEG Anwendung findet, wenn eine Anlage zu über 25 % einer im Landeseigentum stehenden rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts gehört (hier: verneint).
Zur Frage, ob nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG (2000) das EEG auf Anlagen anwendbar ist, an denen Bund oder Land mit mehr als 25 % beteiligt sind (hier: verneint).
Zur Anpassung der Vergütung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wenn die Parteien eines Einspeisevertrags irrtümlich annehmen, der eingespeiste Strom unterfalle dem EEG.
Siehe auch die Paral
Beauftragt der Anlagenbetreiber einen Dritten mit der Vornahme des Anschlusses, schaltet dieser aber seinerseits den Netzbetreiber als Subunternehmer ein, der sodann den Anschluss herstellt, so kann der Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber nicht die Erstattung der aufgewendeten Kosten aus § 10 Abs. 1 EEG (2000) beanspruchen.
Erstattungsansprüche des Netzbetreibers für den Netzanschluss dürfen grundsätzlich mit Vergütungsansprüchen des An
„Netze für die allgemeine Versorgung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG sind nicht nur Stromnetze, die unmittelbar Letztverbraucher versorgen, sondern auch solche, die dazu bestimmt sind, andere EVU mit Strom zu beliefern, welche ihrerseits Netze für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben.
Für die Anwendung des Begriffs der „kürzesten Entfernung“ im Sinne von § 3 Abs.
EVU sind nach § 3 Abs. 1 EEG 2000 und § 2 StrEG 1998 unmittelbar zu Anschluss, Abnahme und Vergütung von Strom aus EE-Anlagen verpflichtet. Anlagenbetreiber können diese Ansprüche unmittelbar einklagen.
Zur Frage, wer unter der Geltung des EEG 2000 die Netzanschlusskosten zu tragen hat und ob Netzbetreiber diese Kosten im Wege der Aufrechnung gegen die Vergütungsansprüche des Anlagenbetreibers geltend machen können.
Steuer- und Preisanpassungsklauseln in Strombelieferungsverträgen können nicht zur Abwälzung der EEG- und KWKG-Vergütungskosten herangezogen werden. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus.
Preisanpassungsklauseln in einem Stromlieferungsvertrag mit einem Sonderkunden, die eine Umlage von "Abgaben irgendwelcher Art" vorsehen, gewähren keinen Anspruch auf Erstattung der Vergütungen nach dem EEG 2000 oder nach dem KWKG 2000.
Zur Frage, ob der Netzbetreiber nur dann zur Vergütung des von Anlagenbetreiberinnen und -betreiber in EEG-Anlagen erzeugten und eingespeisten Stromes verpflichtet ist, wenn ein Einspeisevertrag geschlossen wurde (hier: verneint.
Eine Regelung eines Mitgliedstaates, durch die private Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet werden, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu Mindestpreisen abzunehmen, die über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieses Stroms liegen, und durch die die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden finanziellen Belastungen zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufgeteilt werden, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Anlagenbetreiber die Kosten für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das Netz der öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen hat.
Leitsätze: Wenn auf dem Anlagenstandort einer zu errichtenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage eine Waldnutzung besteht und deswegen zur Errichtung der Anlage die Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart (in Gestalt der Nutzung „Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage“) umgewandelt werden muss, handelt es sich bei der insoweit erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG um eine die Anlage im Sinne von § 3 Abs.
Sachverhalt: Das Gericht stellte sich der Frage, ob eine Anlagenbetreiberin den Ersatz der ihr entstandenen Kosten für Erdschluss-Kompensationsmaßnahmen für die Anbindung von zwei Windenergieanlagen an das Netz der Beklagten verlangen könne. Die Beklagte bedingte den Anschluss der Windenergieanlagen an die Durchführung der Maßnahmen, woraufhin die Anlagenbetreiberin ein Angebot zur Bereitstellung einer Erdschluss-Kompensationsanlage annahm.