Sachverhalt: Zu der Frage, ob die Betreiberin einer Anlage mit einer installierten Leistung von über 100 kW gegen die Netzbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 9. August 2012 hat.
Ergebnis: Verneint.
Leitsätze des Gerichtes:
Sachverhalt: Die Beklagte errichtete und betrieb eine Fotovoltaikanlage. Später ging das Grundstück mit der PV-Anlage durch Zwangsversteigerung an einen Dritten über. Zur Frage, ob die Beklagte weiterhin Anlagenbetreiberin war.
Ergebnis: Verneint.
Leitsatz des Gerichts:
Zu der Frage, ob ein Anlagenbetreiber, der ausschließlich Mais und Hühnertrockenkot (sog. Trockenfermentation) einsetzt und dabei die Kriterien der Auslegungshilfe des Bundesumweltministeriums (BMU) nicht einhält, einen Anspruch auf den Technologiebonus gemäß § 8 Abs. 4
Zu der Frage, ob die Betreiberin einer Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt einen Anpruch auf Zahlung der Einspeisevergütung gem. §§ 16, 33 EEG 2012 hat, wenn die Anlage im geltend gemachten Zeitraum aufgrund der verspäteten Lieferung eines Funkrundsteuerempfängers keine technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorhält (hier: verneint.
Zu der Frage, ob ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), der einen Offshore-Windpark verspätet an sein Netz anbindet, den Verzögerungsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ersetzen muss (hier: verneint. Verzug setze gemäß § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Mahnung voraus. Der ÜNB gerate gemäß § 286 Abs.
Sachverhalt: Zur Frage, ob dem Betreiber eines Biomassekraftwerkes vom Netzbetreiber für den Monat Juli 2013 eine Abschlagszahlung in Höhe der vorherigen monatlichen Abschlagszahlung auf die Marktprämie für den selbstvermarkteten Strom zustünde. Die beklagte Netzbetreiberin hatte die Abschlagszahlung mit den Überschüssen der vorherigen Abschlagszahlung verrechnet und mit 0 Euro angesetzt.
Ergebnis: Verneint.
Leitsatz des Gerichts:
Zu der Frage, ob eine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2
Zu der Frage, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf dem grasbewachsenen Innenbereich einer Galopprennbahn errichtet sind, an oder auf einer „baulichen Anlage“ i.S.d. § 32
Zu der Frage, ob neue PV-Module, die Anlagen nach einer Totalzerstörung durch einen Brand im Jahr 2010 ersetzen, neue Anlagen mit neuem Inbetriebnahmezeitpunkt darstellen (hier verneint.
Zu der Frage, ob bei einer kaufmännisch-bilanziellen Stromeinspeisung aus Erneuerbaren Energien in ein Netz der allgemeinen Versorgung gemäß § 3 Nr. 7 EEG 2009 die Strommenge, die vom Erzeuger entweder selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbraucht wird, eine Entnahme ist, für die der Erzeuger Netznutzungsentgelte und eine Konzessionsabgabe entrichten muss (hier: bejaht.
Leitsätze des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Die in § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 (in der Fassung vom 25.10.2008, BGBl. 2008 I, 2074, 2087) bestimmte Frist ist keine Ausschlussfrist.
Bemerkungen:
Zu der Frage, ob bei einem in KWK betriebenen Biomasse-Heizkraftwerk bei der Ermittlung des KWK-Bonus gem. § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 für die dort genannte Leistungsgrenze von 500 Kilowatt lediglich auf den
Leitsätze des Gerichts:
Sachverhalt: Ein Netzbetreiber nahm Instandhaltungsmaßnahmen an einer Lastschaltanlage vor, an die die zur Biogasanlage der Anlagenbetreiberin führende Stichleitung angeschlossen war und unterbrach für diesen Zeitraum die Stromabnahme. Fraglich war, ob die Anlagenbetreiberin hieraus ein Schadenersatzanspruch für die entgangene Einspeisevergütung, den Einsatz eines Notstromaggregats und den Einsatz einer Notfackel gegen die Netzbetreiberin zustand.
Ergebnis: Verneint.
Leitsätze des Gerichts:
Zu der Frage, ob sich ein Solaranlagenbetreiber, dessen PV-Anlage auf einer - ehemaligen - Mülldeponie errichtet wurde, auf die Ausnahme von der Anwendung der Vergütungsdegression gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 EEG 2009 (in der vom 1. Juli 2010 bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung) berufen kann (hier: verneint. Auf die Ausnahmeregelung gemäß § 20 Abs.
Leitsatz des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Eine aus ungefähr 10.000 Verbrauchsstellen bestehende und über rund 480 Verknüpfungspunkte mit dem Verteilnetz verbundene städtische Straßenbeleuchtungsanlage stellt im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG eine einzige Abnahmestelle dar.
Sachverhalt: Für eine Biogasanlage war eine Jahresgesamterzeugung von 4.079.242 kWh Strom genehmigt. Am Standort der Biogasanlage erzeugte der Betreiber 3.902.301 kWh. Darüber hinaus speiste der Betreiber mit dem aus der Biogasanlage gewonnenen Biogas ein Satelliten-Blockheizkraftwerk, welches weitere 1.863.438 kWh Strom erzeugte.