Zur Frage, ob nachgeführte Fotovoltaikanlagen, die auf Stahlpfählen („Modulbäume“) angebracht sind, die ihrerseits mit Dachflächen verbunden worden sind, Gebäudeanlagen i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG darstellen (hier unbeschadet der möglichen Gebäudeeigenschaft der gesamten baulichen Anlage mangels einer „ausschließlichen Anbringung“ der Anlagen „an oder auf einem Gebä
Nachbarschutz gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von Windkraftanlagen; hier: Beeinträchtigung der gewerblichen (Büro-)Nutzung durch Lärm, Schattenwurf und möglichen Eisabwurf
Zur Frage, ob der Netzbetreiber vor Abschluss eines Netzanschlussvertrages, mit dem dem Anlagenbetreiber die Netzausbaukosten auferlegt werden, nach Treu und Glauben verpflichtet ist, den Anlagenbetreiber über die gesetzliche Kostentragungsregelung aufzuklären, mit der Folge, dass der Anlagenbetreiber bei fehlender Aufklärung den Vertrag anfechten kann (hier bejaht).
Beschränkt sich die Teilfortschreibung eines Flächenutzungsplans im Ergebnis auf den Wegfall von Konzentrationszonen für die Nutzung von Windkraft, muss die Gemeinde erneut in eine Abwägung der für und gegen die wegfallenden bzw. beizubehaltenden Standorte sprechenden Belange eintreten und dabei das gesamte Gemeindegebiet erneut in den Blick nehmen.
Einer privilegiert zulässigen Windkraftanlage können Belange des Vogelschutzes (als Unterfall des Naturschutzes) auch dann entgegenstehen, wenn sich ihr Standort weder in einem ausgewiesenen noch in einem sog. faktischen Europäischen Vogelschutzgebiet befindet.
Zur Beeinträchtigung der Reproduktion und örtlichen Population des Rotmilans durch Errichtung von Windkraftanlagen in der Nähe von Brutplätzen (im Einzelfall).
Leitsatz: Bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Netzausbau oder ein Neuanschluss für die Einspeisung erneuerbarer Energie gesamtwirtschaftlich günstiger ist, bleibt eine Anschlussmöglichkeit außer Betracht, bei der zur Vermeidung von Überspannungen Abschaltungen notwendig werden.
Für die Auslegung der Regelung in § 11 Abs. 6 EEG (2004), wonach mehrere Fotovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen als eine Anlage gelten, kommt es nur auf die Anzahl der Anlagen, nicht auch auf die der Betreiber an.
Ob § 46 EnWG, wonach Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Wegenutzungsveträge zur Verfügung stellen müssen, Beitreibern von Windkraftanlagen einen Anspruch auf Abschluss solcher Verträge verleiht, erscheint zweifelhaft.
Der allgemeinen Versorgung ist ein Elektrizitätsversorgungsnetz dann gewidmet, wenn der Netzbetreiber objektiv in der Lage und subjektiv bereit oder gar verpflichtet ist, jeden Letztverbraucher im Einzugsbereich seines Netzes unanbhängig von seiner Individualität an sein Netz anzuschließen und über dieses versorgen zu lassen, sofern dieser es wünscht.
Abweichend von § 13 Abs. 1 S. 1 EEG (2004) fallen die Kosten einer Messeinrichtung dann dem Netzbetreiber zur Last, wenn sie in dessen Eigentum übergeht, § 4 Abs. 2 S. 4 EEG (2004) analog.
Für die Frage, ob die Unterlagen vollständig im Sinne des § 23 Abs. 4 S. 2 EnWG (2005) sind, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung an. Bezogen auf diesen Zeitpunkt hat der Antragsteller die Vollständigkeit darzulegen und zu beweisen.
Die Inbetriebnahme im Sinn des § 3 Abs. 4 EEG 2004 setzt - abgesehen von zulässiger Stütz- und Zündfeuerung - die ausschließliche Verwendung erneuerbarer Energien voraus. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme kommt es auf einen Probebetrieb oder eine Mitwirkung des Netzbetreibers nicht an.
Das Oberlandesgericht Hamm geht davon aus, dass sich der Anlagenbetreiber entgegen der gesetzlichen Regelung nach § 10 Abs. 2 EEG 2000 vertraglich verpflichten kann, die Netzausbaukosten zu tragen; eine solche Vereinbarung sei weder nach § 134 BGB nichtig noch nach § 307 BGB AGB-rechtlich unwirksam.
Das Sicherungsinteresse und damit der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren ist nach der prognostizierten Zeitersparnis zu bemessen, die der Verfügungskläger bei einer Befriedigung im Wege des Eilverfahrens gegenüber einer Befriedigung im ordentlichen Klageverfahren erreichen kann. Zwar entspricht die begehrte einstweilige Verfügung dem Befriedigungsinteresse der Verfügungsklägerin, dennoch ist der Streitgegenstand des Eilverfahrens ein anderer als derjenige des Hauptsacheverfahrens.
Dem EEG lässt sich keine starre Obergrenze für den Einsatz fossiler Brennstoffe zur Zünd- und Stützfeuerung entnehmen. Mit dem Ausschließlichkeitsgrundsatz vereinbar ist der Einsatz (hier: bis zu 13,2 % Heizöl), wenn und soweit die Zünd- und Stützfeuerung für den störungsfreien Betrieb der Anlage technisch notwendig ist.
Zur Frage, wann ein Anspruch eines Einspeisewilligen auf Netzausbau nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG im Hinblick auf eine projektierte Windkraftanlage besteht.
Die Ermittlung des Geschäftswertes für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, also für das Recht, auf einem Grundstück eine Windkraftanlage zu betreiben, richtet sich nicht nach § 22 KostO, sondern nach § 24 KostO. Für die Bestimmung des Jahreswertes i.S.v.
Anspruch auf Belastungsausgleich nach § 5 KWKG (2000) besteht, wenn vergüteter Strom zur allgemeinen Versorgung bestimmt ist. Inhaber des Abnahme- und Vergütungsanspruchs ist der jeweilige Anlagenbetreiber.
Netzbetreiber haben einen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen den vorgelagerten Netzbetreiber auch dann, wenn der abgenommene und vergütete KWK-Strom nicht von einem Energieversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung i.S.v.
Zu den Voraussetzungen des Belastungausgleichs, zur Vergleichbarkeit von KWKG und EEG und zur Vereinbarkeit des KWKG mit höherrangigem Recht.
Siehe auch die Parallelentscheidungen vom selben Tage, Az. 29 U 67/02 und 29 U 12/03.
Zur Frage, ob nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG (2000) das EEG Anwendung findet, wenn eine Anlage zu über 25 % einer im Landeseigentum stehenden rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts gehört (hier: verneint).
Zur Frage, ob nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG (2000) das EEG auf Anlagen anwendbar ist, an denen Bund oder Land mit mehr als 25 % beteiligt sind (hier: verneint).
Zur Anpassung der Vergütung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wenn die Parteien eines Einspeiseve