Zur Frage, ob insbesondere neu gegründete oder umstrukturierte Unternehmen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 für eine Strommengenbegrenzung nicht nur durch Vorlage der dort genannten Daten über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, sondern z.B. auch durch die Vorlage von prognostisch ermittelten Daten für das auf die Inbetriebnahme folgende Geschäftsjahr nachweisen können (hier verneint: Eine Auslegung der Vorschrift in diesem Sinne scheide nach allen möglichen Auslegungskriterien aus. Insbesondere gebiete weder das Verfassungsrecht eine solche Auslegung noch komme eine Analogie in Betracht.
Bemerkungen
Urteilsanmerkung von Kachel in IR (InfrastrukturRecht) 2010, 43-44