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Vorläufiger Rechtschutz nach § 12 Abs. 5 EEG 2004: Prüfungsumfang beim Verfügungsanspruch; Verfügungsgrund

Zum Verfügungsanspruch nach § 12 Abs. 5 Satz 1 EEG 2004 (hier: Anspruch auf (Abschlags-)Zahlungen in Höhe der Mindestvergütung gem. § 11 Abs. 1 EEG 2004 bejaht; ob es sich bei der Anlage um eine Fassadenanlage i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG 2004 oder um eine Freiflächenanlage i.S.d. § 11 Abs. 3, 4 EEG 2004 handele, sei hingegen im Hauptsacheverfahren zu klären. Der Verfügungsanspruch erstrecke sich nicht nur auf zukünftige, sondern auch auf rückständige Ansprüche auf Abschlagszahlungen. Auch bei letzteren greife der Schutzzweck der Norm, da das Vorhaben des Anlagenbetreiber auch an der Nichtzahlung rückständiger Abschläge scheitern könne.) Zum Verfügungsgrund i.R.d. § 12 Abs. 5 Satz 2 EEG 2004 (hier: Der Streit, ob in der Vergangenheit entstandene Ansprüche von § 12 Abs. 5 EEG 2004 erfasst seien, beziehe sich auf den im Rahmen dieser Vorschrift nicht darzulegenden Verfügungsgrund.) Zu § 12 Abs. 4 EEG 2004 (hier: Das Aufrechnungsverbot erfasse auch weitere als die im Wortlaut des Abs. 4 benannten oder die in der Gesetzesbegründung aufgezählten typischen Gegenforderungen, mithin auch Vergütungsrückforderungsansprüche. Dies ergebe sich aus dem Normzweck, welcher die Liquidität des Anlagenbetreibers schütze, um dem Finanzierungsplan mit Einnahmen aus den Mindestvergütungen eine hinreichende Grundlage zu bieten.)

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

7 O 2220/07

Fundstelle

nicht veröffentlicht.