Zum Nachweis, dass gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG 2004 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens mindestens 20 % betrug (hier: Das von der Klägerin eingereichte Gutachten des Wirtschaftsprüfers könne der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden, da das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nicht nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3 vom Juni 2003 ermittelt wurde. Diese begriffliche Vorgabe für die Kostenermittlung wolle sicherstellen, dass in die Ermittlung der Bruttowertschöpfung nur solche Kosten einfließen, die als Vorleistungen in der zu betrachtenden Periode tatsächlich angefallen und damit in der maßgeblichen Periode tatsächlich in die Wertschöpfung eingeflossen sind. Daher könnten insbesondere nur solche Stromkosten berücksichtigt werden, die auf Stromlieferungen im Referenzjahr entfallen sind. Nachzahlungen für Stromlieferungen aus den Vorjahren könnten nach den Vorgaben des Gesetzes nicht eingestellt werden).
Nachinstanz(en): VGH Hessen, Urt. v. 14.09.2011 - 6 A 2864-09