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Fernabrufbarkeit und Fernsteuerbarkeit nach § 10b EEG 2021

Sachverhalt: Die Klägerin wechselte 2021 mit ihren Solaranlagen von der Einspeisevergütung in die Direktvermarktung. Die Beklagte zahlte für den Zeitraum Oktober 2021 bis zum 02.03.2022 zunächst die Marktprämie, stornierte diese später jedoch vollständig, da die Anlagen nach ihrer Auffassung in diesem Zeitraum nicht fernsteuerbar im Sinne des § 10b EEG 2021 gewesen sein. Die Klägerin bestreitet dies und hält die rückwirkende Vergütungsstornierung für unberechtigt.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Es bestünde kein Rechtsgrund für ein Behaltendürfen der Marktprämie in der ausgezahlten Höhe im streitgegenständlichen Zeitraum, da die Klägerin in diesem Zeitraum gegen § 10b EEG 2021 verstoßen habe. 10b EEG 2021 betreffe alleine die Fernabrufbarkeit und Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter und fordere die Einrichtung einer eigenen technischen Vorrichtung zum entsprechenden Zugriff. Es müsse sich um eine technische Ausstattung der Anlage handeln, die gerade dem Direktvermarkter den Zugriff auf dieselbe erlaubt. Daher stünden der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Marktprämien zu.

 

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

83 O 1435/23