Direkt zum Inhalt

Drohender Netzengpass nach Störung eines Betriebsmittels führt zu entschädigungspflichtigem Einspeisemanagement

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Windenergieanlage, die an das Netz der Beklagten angeschlossen ist. Der technische Defekt eines Betriebsmittels der Beklagten veranlasste diese, die Anlage der Klägerin vorübergehend an ein anderes Umspannwerk umzuschalten. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, die installierte Einspeiseleistung am vorübergehenden Anschlusspunkt auf 30 % zu reduzieren. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Entschädigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 in Anspruch. Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, es sei aufgrund der vorübergehenden Umschaltung technisch notwendig gewesen, die installierte Leistung der Klägerin zu reduzieren, womit ein Anspruch ausscheide, weil kein Netzengpass bestanden habe.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Es sei unerheblich, auf welcher Ursache ein drohender Netzengpass im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 beruhe. Auch eine verringerte Ausspeisung, wie etwa die reduzierte Netzkapazität aufgrund des technischen Defekts eines Betriebsmittels, könne zu entschädigungspflichtigen Maßnahmen des Einspeisemanagements führen. Der Begriff des Netzengpasses sei nicht auf die in Ampere gemessene Aufnahme- und Transportkapazität des Netzes beschränkt, sondern beziehe ebenso Maßnahmen des Einspeisemanagements bezüglich der Spannungsbänder ein.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 U 73/23

Gesetzesbezug
Fundstelle

https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de

Vorinstanz(en)

Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 02.08.2023 - 18 O 91/23