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Schadensersatz wegen verspäteter Umsetzung der GPKE-Festlegung

Sachverhalt: Die Klägerin nutzt seit 2007 das Stromnetz der Beklagten zur Belieferung ihrer Kunden. Die Bundesnetzagentur hat 2006 die verbindliche GPKE-Festlegung zur Vereinheitlichung der Geschäftsprozesse und Datenformate im Strommarkt erlassen, deren Umsetzung bis 01.10.2007 vorgeschrieben war. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter und fehlerhafter Umsetzung dieser Vorgaben sowie des empfohlenen UTILMD-Handbuchs, da ihr hierdurch erheblicher manueller Mehraufwand entstanden sei.

Ergebnis:  Verneint.

Begründung: Zwar seien die GPKE-Festlegung (§§ 29, 32, 54 EnWG; § 27 StromNZV) und ggf. auch das UTILMD-Handbuch verbindlich. Grundsätzlich könne aus deren schuldhafter Verletzung auch ein Schadensersatzanspruch folgen. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch an einer hinreichenden Darlegung und Substantiierung des geltend gemachten Schadens. Die Klägerin habe weder Art noch Umfang des behaupteten Mehraufwands noch die Schadensberechnung nachvollziehbar dargelegt, sodass auch eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht möglich war. Daher sei die Klage insgesamt unbegründet.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

90 O 77/08

Gesetzesbezug
Fundstelle

https://nrwesuche.justiz.nrw.de/