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BGH: Mündlicher Vertrag über anschlussbedingte Mindereinspeisung

Sachverhalt: Die Klägerin ist Betreiberin einer Windkraftanlage mit einer Nennleistung von 2,3 MW. Diese ist mit einer Leistung von 1,6 MW über den Netzverknüpfungspunkt des Beklagten an das Verteilernetz angeschlossen. Die Klägerin verlangt Zahlung von knapp 30.000 Euro aufgrund der verminderten Einspeisung. Zudem soll der Beklagte verpflichtet werden die Kosten des Umschlusses an ein Umspannwerk, an dem eine Volleinspeisung möglich ist, zu tragen. 

Ergebnis: Bejaht. 

Begründung: Das Berufungsgericht habe das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem eine von der Klägerin benannte Zeugin nicht zu der Behauptung vernommen worden sei, dass bereits eine mündliche Einigung über die Ausgleichszahlung erzielt wurde. Die Verletzung sei auch entscheidungserheblich weshalb eine Neubescheidung durch das Berufungsgericht erforderlich sei.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

XIII ZR 3/20

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.03.2018 - 31 O 34/17

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.12.2019 - 6 U 52/18