Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine hocheffiziente bestehende KWK-Anlage, deren Strom in das von der Beklagten betriebene Verteilernetz eingespeist wird. Die Parteien streiten über die Höhe des Zuschlags für die Stromeinspeisung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG), nachdem der Gesetzgeber die Zuschlagshöhe abgesenkt hat. Die Klägerin beruft sich auf die Zuschlagshöhe, die in ihrem Zulassungsbescheid der Anlage als hocheffiziente bestehende KWK-Anlage beziffert wurde und begehrt die Zahlung des Differenzbetrags.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Die Anwendung des abgesenkten Zuschlagswerts sei rechtmäßig, da an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung keine ernsthaften Bedenken bestünden, selbst wenn sie eine unechte Rückwirkung entfalte. Weiterhin enthalte der Zulassungsbescheid keinen eigenen Regelungsgehalt, die Höhe des Zuschlagswerts sei nur informatorisch erwähnt worden. Der Zuschlag sei daher nach dem abgesenkten Wert zu bemessen. Die Klägerin habe somit keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz.