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Einstweiliger Rechtsschutz; Netzanschlusspunkt; Netzausbaupflicht; Erzeugungsmanagement

Die Darlegung eines Verfügungsgrundes ist für einstweilige Verfügungsverfahren gem. § 12 Abs. 5 S. 2 EEG (2004) entbehrlich, wenn lediglich die Abnahme regenerativ erzeugten Stromes und Abschlagszahlungen begehrt werden. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass mit dem Anschluss der Anlagen zumindest zeitweise die Hauptsache vorweggenommen wird. Der Anschluss von neuen Anlagen soll grundsätzlich an dem Punkt erfolgen, an dem dies zu den geringstmöglichen gesamtwirtschaftlichen Kosten stattfinden kann. Entscheidendes Kriterium ist aber nicht die räumliche Entfernung, sondern die gesamtwirtschaftliche Kostenminimierung. Der Grundsatz gesamtwirtschaftlicher Kostenoptimierung führt dazu, dass eine Netzausbauverpflichtung nicht schon dann eingreift, wenn zeitlich marginale Netzüberlastungen auftreten. Vielmehr muss es auf das Verhältnis zwischen den Kosten des Ausbaus und dem gesamtwirtschaftlichen Nutzen durch die Vermeidung der anteiligen Drosselung oder Abschaltung der Anlagen ankommen. Daraus folgt, dass das Erzeugungsmanagement nicht zwingend nur eine vorübergehende Lösung ist. § 4 Abs. 3 EEG (2004) ist der Gedanke zu entnehmen, dass zeitlich früher angeschlossenen Anlagen hinsichtlich der Ausnutzung der Netzkapazitäten bevorrechtigt sind. Nichts anderes kann für die Behandlung der Anlagen, die dem Erzeugungsmanagement unterliegen, untereinander gelten.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 O 254/05

Fundstelle

auch abgedruckt in ZNER 2006, 60-63.