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Zum Ausschluss von Geboten im Ausschreibungsverfahren für Biomasseanlagen

Sachverhalt: Beschwerdegegnerin ist die Bundesnetzagentur (BNetzA). Der Beschwerdeführer ist Betreiber einer Biomasseanlage und hatte ein Gebot in der Ausschreibungsrunde zum Gebotstermin am 1. April 2023 abgegeben. Sein Gebot lag oberhalb der Zuschlagsgrenze und wurde deshalb von der BNetzA nicht berücksichtigt. Er macht geltend, dass mehrere andere Gebote zu Unrecht bezuschlagt wurden und sein eigener Ausschluss daher rechtswidrig sei.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Zwar befand sich das Gebot des Beschwerdeführers oberhalb der Zuschlagsgrenze (§ 39d Abs. 2 Satz 7 EEG 2023). Jedoch habe die BNetzA mehreren anderen Geboten rechtswidrig einen Zuschlag erteilt. Diese Gebote hätten nach § 33 Abs. 1 EEG 2023 ausgeschlossen werden müssen, da sie formelle und materielle Mängel aufwiesen. Bei deren rechtmäßigem Ausschluss wäre das Gebot des Beschwerdeführers zu bezuschlagen gewesen.

Bemerkungen

Das Gericht nimmt in seinen Ausführungen zum Anlagenbegriff beim Satelliten-BHKW Bezug auf die Empfehlung 2012/19 der Clearingstelle EEG vom 02.07.2014.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VI-3 Kart 230/23 (V)

Fundstelle

Beschluss im Anhang