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Zur Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung einer Solaranlage

Leitsätze:

  1. In die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG NRW vorzunehmende Abwägung ist gemäß § 2 Satz 2 EEG das Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes als regelmäßig vorrangiger
    Belang einzustellen.
  2. Das in § 2 Satz 1 EEG verankerte überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien kann nur ausnahmsweise überwunden werden. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, in dem die Belange des Denkmalschutzes überwiegen, beurteilt sich ausgehend von den Gründen der Unterschutzstellung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls.
  3. Für den Erlass von § 2 Satz 2 EEG fehlte dem Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz. Er hat diese nicht dadurch überschritten, dass die Abwägungsdirektive auch für denkmalrechtliche Abwägungsentscheidungen gilt, obgleich die Gesetzgebungskompetenz für das Denkmalrecht den Ländern zusteht.
  4. § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW rechtfertigt keine von § 2 Satz 2 EEG abweichende Gewichtung von Klimaschutz und erneuerbaren Energien einerseits sowie Denkmalschutz andererseits in der Abwägung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG NRW.
Datum
Instanz
Aktenzeichen

10 A 2281/23

Vorinstanz(en)

VG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2023, Az. 28 K 8865/22