Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Photovoltaikanlage auf einem verfüllten ehemaligen Kiestagebau, die Beklagte ist zuständige Netzbetreiberin. Die Beklagte verweigert die Anerkennung der Anlage als förderfähig im Sinne des EEG, da es sich entgegen der klägerischen Auffassung nicht um eine „sonstige baulichen Anlage“ i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 handele. Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Form der Differenz zwischen den erzielten Einnahmen aus sonstiger Direktvermarktung und entgangenen Einnahmen aus geförderter Direktvermarktung.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Die verfüllte Kiesgrube sei keine „sonstige bauliche Anlage“ im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014. Die Verfüllung sei lediglich erfolgt, um das Gelände zur landwirtschaftlichen Nutzung wiedernutzbar zu machen, und hätte daher keinen eigenständigen funktionalen Zweck erfüllt. Eine bauliche Anlage im Sinne des EEG liege nur dann vor, wenn die Bodenveränderung nicht der landwirtschaftlichen Nachnutzung diene. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 51 EEG 2014 – etwa die Errichtung im Bereich eines Bebauungsplans oder auf einer Konversionsfläche – seien nicht erfüllt gewesen. Folglich habe kein Anspruch auf Zahlung der Marktprämie bestanden, und ein Schadensersatzanspruch sei daher nicht gegeben.