Sachverhalt: Die Berufungsbeklagte ist zuständige Netzbetreiberin des Berufungsklägers, der eine PV-Anlage betreibt und als sog. SLP-Kunde (Standard-Last-Profil) bei der Beklagten registriert ist. Der Berufungskläger begehrt die monatliche endgültige Vergütung der von ihm eingespeisten Energie gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG anstelle von Abschlagszahlungen gem. § 26 Abs. 1 EEG.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Es bestehe bereits grundsätzlich kein Anspruch auf die unterjährige Zahlung der Einspeisevergütung. Die Vorschriften zu Vergütungsansprüchen im EEG seien abschließend und sehen lediglich die unterjährige Zahlung von Abschlägen vor. Eine ergänzende Auslegung oder ein Rückgriff auf allgemeine Vorschriften des BGB sei daher nicht geboten, was einen unterjährigen Vergütungsanspruch ausschließe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.