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Kein einstweiliger Netzanschluss einer Photovoltaikanlage wegen fehlender Dringlichkeit

Sachverhalt: Die Antragstellerin betreibt eine Photovoltaikanlage (PVA), die fertiggestellt und anschlussbereit ist. Sie beantragte bei der Antragsgegnerin, einer Netzbetreiberin, den Anschluss ihrer PVA an eine bestimmte Trafostation sowie die Abnahme des erzeugten Stroms. Die Netzbetreiberin lehnte den beantragten Verknüpfungspunkt ab, da dieser aus ihrer Sicht nicht der wirtschaftlich günstigste sei, und schlug einen alternativen Anschluss vor. Die Antragstellerin machte daraufhin den Netzanschluss- und Stromabnahmeanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend. Sie verwies auf § 8 und § 11 EEG und hielt die von der Antragsgegnerin angesetzten Netzausbaukosten für überhöht. 

Ergebnis: Verneint. 

Begründung: Das Landgericht Gießen hätte einen Verfügungsgrund verneint, da die Antragstellerin durch ihr eigenes Verhalten die Dringlichkeit selbst widerlegt habe. Sie habe über Monate hinweg nicht auf die fehlende Reaktion der Antragsgegnerin reagiert, die übermittelten Kostenschätzungen nur verzögert geprüft und schließlich auch nach Abschluss der Prüfung nochmals gewartet, bevor sie den Antrag stellte. Auch ein Antrag auf Terminsverlegung hätte aus Sicht des Gerichts gegen die behauptete Eilbedürftigkeit gesprochen. Darüber hinaus habe das Gericht auch einen Verfügungsanspruch nicht angenommen. Nach § 8 Abs. 1 EEG müsse ein Netzanschluss an dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt erfolgen. Die Antragsgegnerin habe dargelegt, dass ein alternativer Anschluss kostengünstiger und netztechnisch sinnvoller sei. Die Antragstellerin habe dem nicht substantiiert widersprochen, insbesondere sei ihre eigene Kostenschätzung nicht ausreichend untermauert gewesen. Daher habe der geltend gemachte Anspruch auch in der Sache nicht bestanden.

Bemerkungen

Die Berufung gegen das am 2. Februar 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen (3 O 5/24) wurde durch das Oberlandesgericht Frankfurt (11 U 12/24) am 16. Juli 2024 zurückgewiesen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

3 O 5/24

Nachinstanz(en)

OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.07.2024 - 11 U 12/24