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BGH: Zum Kundenanlagenstatus bei Stromweiterleitung

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Sachverhalt: Die Antragstellerin, ein Energieversorgungsunternehmen, betreibt u. a. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Nahwärmenetze und versorgt Letztverbraucher mit Wärme und Strom. In einem Wohngebiet belieferte sie mehrere Wohnblöcke über eigene Energiezentralen mit Wärme und Warmwasser, während der Strom von der örtlichen Netzbetreiberin (Antragsgegnerin) kam. 2018 plante die Antragstellerin, zwei Blockheizkraftwerke und zwei getrennte elektrische Leitungssysteme zu errichten, um auch Strom direkt an die Mieter zu verkaufen. Dazu beantragte sie bei der Antragsgegnerin den Anschluss dieser Anlagen als sogenannte Kundenanlagen sowie die Einrichtung entsprechender Zählpunkte nach § 20 Abs. 1d EnWG. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich nicht um Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG handele. Auch ein daraufhin gestellter Antrag bei der Landesregulierungsbehörde zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Anlagen anzuschließen und eine Abrechnung zu ermöglichen, wurde abgelehnt. 

Ergebnis: Verneint. 

Begründung: Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin abgewiesen. Die geplanten Leitungsanlagen der Antragstellerin gelten nicht als Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG, da sie als Verteilernetze im Sinne der EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie einzustufen seien. Sie dienen der Weiterleitung von Strom an Endkunden zum Verkauf und unterlägen daher den regulierungsrechtlichen Vorschriften für Netze. Ein Anspruch auf Abrechnung nach dem Summenzählermodell (§ 20 Abs. 1d EnWG) und auf Einrichtung entsprechender Zählpunkte bestehe ebenfalls nicht, da diese Vorschrift nur für echte Kundenanlagen gelte. Da die Anlagen der Antragstellerin keine solchen seien, müsse sie die Pflichten nach dem Messstellenbetriebsgesetz selbst oder durch beauftragte Dienstleister erfüllen.

Bemerkungen

Das Vorabentscheidungsersuchen des BGH finden Sie hier.

Lesen Sie hier die Entscheidung des EuGH

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

EnVR 83/20

Vorinstanz(en)

OLG Dresden, Entscheidung vom 16.09.2020 - Kart 9/19 -
EuGH, Urteil vom 28.11.2024 (C-293/23)