Leitsätze:
- § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 ist dahin auszulegen, dass die Zahlungsberechtigung nach dieser Vorschrift ohne weiteren Rechtsakt – d.h. ohne Erlass eines Verwaltungsakts – ihre Wirksamkeit verliert, dies aber nur unter der (Mindest-)Voraussetzung eines vom Netzbetreiber zu Recht erzielten negativen Prüfergebnisses.
- Eine fehlerhafte Angabe des Bieters zum genauen Datum der Inbetriebnahme seiner Anlage ist nicht geeignet, den Wirksamkeitsverlust nach § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 in Verbindung mit § 38a Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV herbeizuführen, solange die Anlage jedenfalls gemäß § 38a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 nach Erteilung des Zuschlags, aber vor der Antragstellung in Betrieb genommen worden ist.