Sachverhalt: Die Klägerin betreibt einen Mühlenbetrieb. Hierfür begehrt sie die Begrenzung der EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung für das Jahr 2022.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG 2021, da der Antrag nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellt wurde. Diese sei anzulegen, da keine identitätsverändernde Umwandlung des Unternehmens stattgefunden habe.