Direkt zum Inhalt

Begrenzung der EEG-Umlage und Umwandlungsbegriff gem. § 3 Nr. 45 EEG 2021

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt einen Mühlenbetrieb. Hierfür begehrt sie die Begrenzung der EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung für das Jahr 2022. 

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG 2021, da der Antrag nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellt wurde. Diese sei anzulegen, da keine identitätsverändernde Umwandlung des Unternehmens stattgefunden habe. 

Datum
Instanz
Aktenzeichen

5 K 1552/22.F

Mastodon