Sachverhalt: Die Klägerin ist Anlagenbetreiberin eines Offshore-Windparks, die Beklagte ist Übertragungsnetzbetreiberin (ÜNB). Aufgrund von Wartungsarbeiten und Störungen hatte die Klägerin zeitweise nur limitierte Einspeisemöglichkeiten über eine Brückenverbindung. Sie begehrt daher weitere Entschädigungszahlungen von der Beklagten gem. § 17e EnWG und § 15 EEG.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Die Klägerin hätte nachweisen müssen, dass die Selbstbehaltsfristen des § 17e Abs. 3 EnWG (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung) nicht abgelaufen seien. Außerdem sei § 15 EEG (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) auf eine Einspeisung über eine Brückenverbindung nicht anwendbar. Somit stehe der Klägerin kein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zu.