Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Industrieunternehmen mit erheblichem Strombedarf, die Beklagte ist Übertragungsnetzbetreiberin (ÜNB). Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Abschluss eines Vergleichs nach § 104 Abs. 5 EEG 2021 und weiter, für den Fall, dass ein solcher Anspruch besteht, über einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich in den Jahren 2017 bis 2020 bereits gezahlter EEG-Umlagen.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Ein Anspruch aus § 104 Abs. 5 Satz 1 EEG 2021 kann sich nur zwischen einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU) und einem ÜNB ergeben. Der Anspruch scheitere vorliegend daran, dass die Klägerin weder ein EltVU sei noch einem solchen gleichzustellen wäre. Eine Gleichstellung ergebe sich auch nicht aus § 60a Satz 2 EEG 2017/2021, da dieser insbesondere nicht auf § 104 Abs. 5 EEG 2021 verweise.