Sachverhalt: Der Antragsgegner hat eine naturschutzrechtliche Befreiung für den Bau einer Freiflächen-Photovoltaikanlage erteilt. Gegen die angeordnete sofortige Vollziehung begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Voraussetzung für eine naturschutzrechtliche Befreiung ist gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ein überwiegendes öffentliches Interesse. Da der Ausbau erneuerbaren Energien gem. § 2 EEG im überragenden öffentlichen Interesse liegt sei auch ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von § 67 BNatSchG gegeben.