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Zur Abwägung von öffentlichem Interesse zur Errichtung von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Denkmalschutz

Sachverhalt: Der Kläger plant die Errichtung eines Solarzauns um sein denkmalgeschütztes Wohnhaus herum und begehrt dazu eine denkmalrechtliche Genehmigung von dem Beklagten. 

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Die Erteilung der Genehmigung erscheine geboten, da das öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzauns überwiege und das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes zurückzustehen habe.

Gemäß § 2 EEG liegt die Errichtung von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse, weshalb es im Rahmen der Abwägung als vorrangiges Gemeinwohl im Sinne des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes gewichtet werden müsse. Die erneuerbaren Energien sollen demzufolge gegenüber Denkmalschutzinteressen nur ausnahmsweise aufgrund atypischer Umstände überwunden werden. 

Datum
Instanz
Aktenzeichen

1 A 10604/23

Vorinstanz(en)

VG Koblenz, Urt. v. 05.06.2023 - 1 K 922/22