Leitsatz: Wird Strom in einer Biomasseanlage produziert, die in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird und die zudem mit einer Organic-Rankine-Anlage ausgestattet ist, so wird der sogenannte Technologiebonus gemäß § 8 Abs. 4 EEG 2004 nur für den Stromanteil gewährt, der durch die Organic-Rankine-Anlage erzeugt wird.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage mit einer Organic-Rankine-Cycle-Anlage (ORC-Anlage) zur Nutzung der Abgaswärme des BHKWs. Sie verlangt den gesamten in der Biogasanlage produzierten Strom mit dem Technologiebonus gemäß § 8 Abs. 4 EEG 2004 zu vergüten.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Die Mindestvergütung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 erstrecke sich nach dem Wortlaut der Vorschrift auf den gesamten in der Anlage produzierten Strom. Dies gelte jedoch nicht für den Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 EEG 2004. Die Erhöhung der Mindestvergütung mit Hilfe des Technologiebonus erfolge nur bei zwei gleichzeitig vorliegenden Voraussetzungen. Der Strom müsse in einer Anlage gewonnen werden, die in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werde und mittels Organic-Rankine-Anlage erzeugt werden. Die erste Voraussetzung lasse nicht zweifelsfrei erkennen, ob der Technologiebonus für den gesamten oder nur für den durch die ORC-Anlage erzeugten Strom zu zahlen ist. Nach der zweiten Voraussetzung solle der Strom jedoch mit einer bestimmten Technologie erzeugt werden, hier durch die ORC-Anlage.
Der BGH bezieht sich auf die Empfehlung 2008/8 der Clearingstelle EEG und bestätigt diese.