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Zur Realofferte des Versorgungsunternehmens für Strombezug des Mieters

Leitsatz:

Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte Stromentnahme das Angebot konkludent annimmt.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 165/18

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

LG Itzehoe, Urt. v. 08.05.2018 - 1 S 116/17
AG Meldorf, Urt. v. 26.09.2017 - 93 C 415/17