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Zum Recht des Schuldners auf nachträgliche Tilgungsbestimmung bei mehreren Gläubigern

Sachverhalt: Die Klägerin (Lieferantin) beansprucht aus abgetretenem Recht Restwerklohnansprüche des Auftragnehmers gegen die Beklagte (Auftraggeberin). Auf Grundlage des abgeschlossenen Warenkreditvertrages lieferte sie unter Eigentumsvorbehalt Material für Heizung- und Sanitäranlagen. Der Auftragnehmer ist durch die Beklagte mit der Ausführung der Gewerke Sanitär und Heizung für die Bauvorhaben beauftragt worden. Die Beklagte bestimmte nachträglich, dass ihre an den Auftragnehmer geleisteten Abschlagszahlungen auf die an die Klägerin abgetretenen Teilforderungen anzurechnen seien. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr seien unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen Werklohnansprüche gegen die Beklagte wirksam abgetreten worden, die die Höhe ihrer gegen den Auftragnehmer gestellten Forderungen übersteigen.

Entscheidung: Bejaht.

Begründung: Habe ein Schuldner aufgrund einer ihm nicht offengelegten Teilabtretung kein Wissen über sein Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB, sei er berechtigt, dass ihm zustehende Recht unverzüglich nachträglich in Anspruch zu nehmen. Die Rechtshandlung müsse demzufolge innerhalb einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen werden, die nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen sei. Das Recht zur nachträglichen Tilgungsbestimmung stehe dem Schuldner zu, wenn im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen des § 366 Abs. 1 BGB vorliegen. Dies setze voraus, dass der Schuldner dem Gläubiger zum Leistungszeitpunkt aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist. Das Recht auf die nachträgliche Tilgungsbestimmung sei aber auch dann anwendbar, wenn eine einheitliche Forderung zwischen mehreren Gläubigern aufgeteilt werde. In beiden Fällen dürfe das vom Schuldner Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden genügen. 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VII ZR 17/07

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

LG Berlin, Urt. v. 25.07.2002 - 93 O 1/02 
KG Berlin, Urt. v. 19.12.2006 - 6 U 124/06