Sachverhalt: Im Rahmen des Repowerings eines Windparks begehrt die Klägerin die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von sieben Windenergieanlagen in dem Gebiet eines Bebauungsplans, in dem insgesamt 26 Windenergieanlagen mit einer maximalen Höhe von 70 m und maximaler Leistung von 1,5 MW vorgesehen worden sind. Von den in dem Windpark vorhandenen Windenergieanlagen sollen gleichzeitig 14 zurückgebaut werden. Das OVG Magdeburg hat in seinem Urteil vom 30.01.2024 - 2 K 129/21 die Klage abgewiesen. Die für die Genehmigung beantragten Windenergieanlagen seien bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie mit einer Höhe von 137 m und einer maximalen Leistung von 3,45 MW gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstießen. Dieser sei auch nicht wegen einer Funktionslosigkeit unwirksam geworden. Das OVG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen hat die Klägerin ihre Beschwerde gerichtet.
Entscheidung: Zurückgewiesen.
Begründung: Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Der Rechtssache komme keine grundsätzliche Bedeutung zu und ebenso lägen keine Verfahrensmängel vor. Für die Annahme einer Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzung genüge sowohl die Abweichung von dem Plan über längere Zeit nicht, als auch die Entstehung der dem Plan nicht entsprechenden Verhältnissen. Im Besonderen sei die in die Zukunft gerichtete städtebauliche Gestaltungs- und Steuerungsfunktion des Bebauungsplans durch eine gegenwärtige planwidrige Nutzung nicht ausgeschlossen. Sei eine Bebauung infolge der planerischen Festsetzung realisiert worden, komme es grundsätzlich nicht auf die Frage der Funktionslosigkeit an. In solchen Fällen fehle es an einer planwidrigen Nutzung, die für die Bejahung der Funktionslosigkeit erforderlich sei. Die planungsrechtlichen Festsetzungen und baurechtlichen Grundsätze seien trotz der überragenden Bedeutung der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen gem. § 2 EEG 2023 zu beachten. Hiernach werden keine neuen Handlungs- und Entscheidungsspielräume geschaffen, sondern das Bestehen derartiger Spielräume vorausgesetzt. Im Falle der Verwendung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe im materiellen Bundesrecht oder Konstituierung von Planungs-, Beurteilungs- oder Ermessensspielräumen sei die überragende Bedeutung gem. § 2 EEG 2023 in Erwägung zu ziehen.