Sachverhalt: Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem ein Einfamilienhaus steht, das von der Klägerin mit Wasser und Strom über einen Hausanschluss versorgt wird. Auf diesem Grundstück errichtete die Beklagte ein weiteres Wohngebäude, das an das bestehende Haus angebaut wurde. Der Anbau wird über die vorhandenen Hausanschlüsse des älteren Gebäudes mit Strom und Wasser versorgt, wobei die hausinternen Leitungen miteinander verbunden sind. Die Klägerin wurde über den Anbau nicht informiert, und die Beklagte beantragte keine separaten Hausanschlüsse. Nachdem die Klägerin von der Zweitbebauung erfahren hatte, forderte sie die Beklagte auf, einen Antrag auf Errichtung eines eigenständigen Strom- und Wasseranschlusses zu stellen.
Entscheidung: Bejaht.
Begründung: Die Klägerin kann von der Beklagten die Zustimmung zur Installation separater Hausanschlüsse für den nachträglich angebauten Hausteil verlangen. Es stützte sich auf § 10 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) und § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), die das Bestimmungsrecht der Versorgungseinrichtungen über Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse regeln und eine Anhörung der Anschlussnehmer erfordern. Das Gericht bestätigte, dass es aus Gründen der Versorgungssicherheit und der Abrechnungsklarheit üblich ist, für selbständige Gebäudeteile einen eigenen Anschluss zu verlangen, was durch die Regelungen des Deutschen Vereins für Gas- und Wasserfachleute unterstützt wird. Die Beklagte muss die Kosten für die Hausanschlüsse tragen und die Arbeiten dulden, basierend auf den gesetzlichen Bestimmungen zur Verursachungsgerechtigkeit.