Sachverhalt: Die Anlagebetreiberin verlangt von der Netzbetreiberin die Übermittlung eines Zeitplans für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten sowie eines nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlags der Kosten, die ihr durch die technische Herstellung des Netzanschluss entstehen.
Entscheidung: Bejaht.
Begründung: Der Anlagenbetreiberin stehe ein Anspruch nach § 83 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 4 EEG 2023 zu. Für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 83 Abs. 1 EEG 2023 sei eine Darlegung einer Anschlussverweigerung oder drohenden Projektaufgabe nicht erforderlich. Für die Stellung eines Antrags nach § 83 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 6 EEG 2023 sei berechtigt, wer als Anschlussbegehrender ein ernsthaftes Planungsinteresse dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Es sei nicht notwendig, Finanzierungszusagen, bereits gestellte Genehmigungsanträge oder den Genehmigungen vorzulegen.