Leitsätze:
1. Auch in einem nach § 83 Abs. 1 EEG geführten einstweiligen Verfügungsverfahren auf Anschluss einer Stromerzeugungsanlage an das Energieversorgungsnetz kann das gem. § 83 Abs. 2 EEG gesetzlich vermutete Eilbedürfnis durch zögerliches Verhalten der Stromerzeugerin widerlegt sein.
2. Eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Stromerzeugerin den Anschluss ihrer Photovoltaikanlage an das von der Antragsgegnerin betriebene Netz über mehrere Monate nicht vorangetrieben hat, wenn sie nach einer abschlägigen Bescheidung ihres Antrags weitere zwei Monate mit dem Eilantrag zugewartet hat und auch im Berufungsverfahren durch den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nochmals zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr die Sache nicht eilig ist.