Leitsätze:
- Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass
der Gesetzgeber die Frist zur Stellung des Antrags auf
Erteilung einer Zahlungsberechtigung (§ 37d EEG 2017 und
§ 37d EEG 2021) als materielle Ausschlussfrist ausgestaltet
und nicht danach unterschieden hat, ob die Inbetriebnahme
einer Anlage erfolgt oder unterblieben ist.
- Eine Nachsichtgewährung kommt in Betracht, wenn erstens
die Versäumung der Ausschlussfrist auf staatliches
Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften
zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der
Bieter seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens
durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der
Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde.
- Nachsicht ist nicht schon dann zu gewähren, wenn die
Bundesnetzagentur gleichheitswidrig darauf verzichtet hat,
im Zuschlagsbescheid auf die Antragsfrist hinzuweisen, und
der Bieter deshalb nicht in gleicher Weise wie Bieter aus
anderen Ausschreibungsrunden, denen ein solcher Hinweis
erteilt worden war, zur Wahrung seiner Rechte im Stande
war.