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Entwertung eines im Innovationsausschreibungsverfahren erteilten Zuschlags

Leitsätze:

  1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass
    der Gesetzgeber die Frist zur Stellung des Antrags auf
    Erteilung einer Zahlungsberechtigung (§ 37d EEG 2017 und
    § 37d EEG 2021) als materielle Ausschlussfrist ausgestaltet
    und nicht danach unterschieden hat, ob die Inbetriebnahme
    einer Anlage erfolgt oder unterblieben ist.
     
  2. Eine Nachsichtgewährung kommt in Betracht, wenn erstens
    die Versäumung der Ausschlussfrist auf staatliches
    Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften
    zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der
    Bieter seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens
    durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der
    Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde.
     
  3. Nachsicht ist nicht schon dann zu gewähren, wenn die
    Bundesnetzagentur gleichheitswidrig darauf verzichtet hat,
    im Zuschlagsbescheid auf die Antragsfrist hinzuweisen, und
    der Bieter deshalb nicht in gleicher Weise wie Bieter aus
    anderen Ausschreibungsrunden, denen ein solcher Hinweis
    erteilt worden war, zur Wahrung seiner Rechte im Stande
    war.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

3 Kart 237/23