Sachverhalt: Die Klägerin wehrt sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage, die der Beigeladenen durch den Beklagten unter Verringerung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe erteilt wurde. Sie ist Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks, das sie für das Repowering einer Windenergieanlage nutzen möchte. Durch die Reduzierung der Abstandsflächen sei ihr Repowering-Vorhaben nicht möglich. Der Beklagte stellte fest, dass für das Vorhaben der Beigeladenen keine UVP-Pflicht (Umweltverträglichkeitsprüfung) bestehe. Dagegen erhob die Klägerin vor dem OVG Berlin-Brandenburg Klage und machte zur deren Begründung geltend, es liege ein relevanter Fehler bei der UVP-Vorprüfung vor. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 07.06.2023 - 3a A 57/23 die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat die Klägerin ihre Beschwerde gerichtet.
Entscheidung: Verneint.
Begründung: Die Frage, ob die Alternativstandorte bei den abweichenden Entscheidungen zum Abstandsflächenrecht nach § 2 EEG mit dem Ziel der Sicherstellung einer effizienten Flächenausnutzung geprüft werden müssen, führe nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien liege nach § 2 Satz 1 EEG im überragenden öffentlichen Interesse und diene der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Die erneuerbaren Energien sollen nach § 2 Satz 2 EEG als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Auf Grund dessen sei anzunehmen, dass unter anderem das öffentliche Interesse an der Nutzung von Windenergie für das Vorhaben der Beigeladenen spreche und die Interessen der Klägerin hinter die Interessen der Beigeladenen zurücktreten. Würde allerdings ein rechtlich zulässiger und zumutbarer Alternativstandort auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen existieren und durch die Wahl dieses Standortes die Klägerin ihr Repowering-Vorhaben realisieren können, wäre es mit dem in § 2 Satz 1 EEG vorgegebenen überragenden öffentlichen Interesse nicht vereinbar, diese Standortalternative von vornherein außer Acht zu lassen.