Der Gerichtshof (siebte Kammer) hat für Recht erkannt:
Die Art. 1 und 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, betrachtet im Licht der Erwägungsgründe 8, 14 und 25 dieser Richtlinie sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die in einem Kontext, in dem eine nationale Regelung zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen, die auf in das nationale Netz einzuspeisenden Quoten solchen Stroms und der Erteilung Grüner Zertifikate an die ihn erzeugenden Unternehmen beruht, durch eine auf der Gewährung von Einspeisefördertarifen für diese Unternehmen beruhende nationale Regelung zur Förderung dieses Stroms ersetzt wird, die Inanspruchnahme der letztgenannten Regelung vom Abschluss eines Vertrags über die Bedingungen für die Gewährung dieser Förderung zwischen einem solchen Unternehmen und einer mit der Verwaltung und Überwachung der letztgenannten Regelung betrauten staatlich kontrollierten Stelle abhängig macht, und zwar auch für die Unternehmen, die in Anbetracht des Zeitpunkts der Inbetriebnahme ihrer Anlagen von der auf Quoten und der Erteilung Grüner Zertifikate beruhenden nationalen Förderregelung profitierten.