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Kein Anspruch auf sofortige Stromabnahme bei fehlender Netzinfrastruktur

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage und beantragte den Anschluss an das Netz des Beklagten. Zum Zeitpunkt des Antrags war das betreffende Netz bereits durch andere Energieerzeugungsanlagen stark ausgelastet und es lagen zudem weitere Anschlussanfragen vor. Der Netzbetreiber informierte die Klägerin, dass der Anschluss erst nach Abschluss einer geplanten Netzausbaumaßnahme realisiert werden könne, gab der Klägerin aber eine Zusage für den Anschluss. Nachdem der Netzanschluss erfolgte, wurde der erzeugte Strom durch eine Lastbank außerhalb der Biogasanlage verbraucht. Die Klägerin fordert nun im Wege einer einstweiligen Verfügung die Abnahme des erzeugten Stroms sowie monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der gesetzlichen Einspeisevergütung gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Entscheidung: Verneint.

Gründe: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Abnahme des erzeugten Stroms und Zahlung monatlicher Abschlagszahlungen nicht zu. Zwar sei der Netzbetreiber verpflichtet, den Netzanschluss zu ermöglichen, jedoch könne die Abnahme des Stroms erst nach Abschluss der erforderlichen Netzoptimierungsmaßnahmen erfolgen. Ein Anspruch auf sofortige Stromabnahme lasse sich nicht aus dem EEG ableiten, da der Netzbetreiber nur dann zur Abnahme verpflichtet sei, wenn die Netzinfrastruktur dies tatsächlich ermögliche. Die Klägerin trage zudem das unternehmerische Risiko für die Entscheidung, die Anlage vorzeitig in Betrieb zu nehmen. Darüber hinaus gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Netzbetreiber den Ausbau des Netzes verzögert habe.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

9 O 1048/14