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Besondere Ausgleichsregelung nach § 11a EEG 2000: Gebundene Entscheidung, keine rückwirkende Zuteilung

Zur Zuerkennung der besonderen Ausgleichsregelung nach § 11a EEG 2000 als Ermessensentscheidung und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (vom Gericht beides verneint: Bei der Entscheidung darüber, ob den berechtigten Unternehmen die besondere Ausgleichsregelung nach § 11 a zugute kommen soll, handele es sich um eine sogenannte gebundene Entscheidung, das heißt, dass berechtigte Unternehmen hat, wenn es die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge; dass der § 11 a EEG 2000 kein Ermessen eröffne, ergebe sich schon aus seinem Absatz 4. Zum Inhalt eines Verwaltungsaktes gehöre auch die Regelung seines zeitlichen Geltungsbereiches, der - soweit es das materielle Recht zulässt - auch vor seiner Bekanntgabe liegen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.1991 - BVerwG, 63 C 46.86 -). § 11a EEG enthalte keine ausdrückliche materielle Regelung, die es erlaube, den zeitlichen Geltungsbereich der Ausgleichsregelung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes rückwirkend festzusetzen.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

1 E 54/04 (V)

Gesetzesbezug