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Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage

Sachverhalt: Die Klägerin wehrt sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage. Sie ist Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks, das sie für das Repowering einer Windenergieanlage einer verbundenen Gesellschaft nutzen möchte. Die Beigeladene erhielt von der Beklagten eine Genehmigung, inklusive einer Abweichung vom Abstandsflächenrecht, zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage. Diese Anlage soll nahe der südlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin entstehen, wobei die Abstandsflächen vollständig auf ihr Grundstück fallen würden. Die Beklagte stellte fest, dass für das Vorhaben keine UVP-Pflicht (Umweltverträglichkeitsprüfung) bestehe. Dagegen erhob die Klägerin Klage.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Die Klage der Klägerin sei unbegründet, da kein Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung bestehe. Die UVP-Vorprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt, und es gebe keine Hinweise auf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen. Zudem werde die Klägerin durch die Genehmigung nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Die Abweichung der Abstandsflächen sei unter Berücksichtigung ihrer öffentlich-rechtlich geschützten Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Das Interesse der Klägerin, dass ihre Grundstücksgrenzen durch die verringerten Abstandsflächen gewahrt bleiben, trete hinter das öffentliche Interesse an der Nutzung von Windenergie zurück. Gemäß § 2 Satz 2 EEG seien erneuerbare Energien als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägungen einzubeziehen. Für konkurrierende Windenergieanlagen gilt im Übrigen das Prioritätsprinzip. Danach kommt derjenigen der Vorrang zu, für die zuerst ein prüffähiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

Bemerkungen

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Revision nicht zugelassen. Dies wurde durch den Beschluss des BVerwG vom 18. Juli 2024 - 7 B 28.23 bestätigt.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

3a A 57/23