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Zur Schutzgüterabwägung erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang mit dem Denkmalschutz

Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) beantragte die Genehmigung zur Installation von Photovoltaikanlagen auf verschiedenen Dachflächen ihres Hauses, welches sich in einem denkmalgeschützten Bereich befindet. Die Beklagte (Genehmigungsbehörde) verwehrte die Genehmigung für den Teil der Photovoltaikanlagen, der auf der vom öffentlichen Raum aus sichtbaren Dachfläche installiert werden soll, da die Errichtung den Schutzzielen der Denkmalbereichssatzung entgegensteht. Die Klägerin begehrt die Erteilung Genehmigung.

Entscheidung: Bejaht.

Begründung: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf die Genehmigung zur Errichtung der Photovoltaikanlage zu, da dass öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien gemäß § 2 EEG vorliegend höher zu gewichten sei als der Denkmalschutz. Erneuerbare Energien seien in der Abwägung der Schutzgüter vorrangig zu berücksichtigen. 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

28 K 8865/22