Leitsätze:
1. Die Verschattung einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäude in der Nachbarschaft, die durch ein mit ausreichenden Abstandsflächen errichtetes Parkhaus eintritt und Ertragseinbußen in Höhe von 20% bewirkt, stellt keine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme dar.
2. Zur fehlenden Anwendung des erst nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts der Genehmigungserteilung in Kraft getretenen § 2 EEG.