Das Gericht hatte zu entscheiden, ob fabrikneu bedeutet, dass eine KWK-Anlage innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Verlassen der Fabrik zum Einsatz kommen muss oder ob es genügt, dass, die Anlage nach Fabrikation noch nicht im Sinne des Herstellungszwecks verwendet worden ist.
Leitsätze:
Die Formulierung >>fabrikneu<< meint nach allgemeinem Sprachverständnis etwas neu Hergestelltes, das nach Fabrikation noch nicht im Sinne des Herstellungszwecks verwendet worden ist und erfordert damit nicht, dass die Sache nach Herstellung innerhalb einer bestimmten Zeit nach Fabrikation ihrem Verwendungszweck zugeführt worden sein muss. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Gesetzgebungshistorie, der Systematik des KWKG und dessen Sinn und Zweck.
Die Erstzulassung einer >>fabrikneuen<< KWK-Anlage soll einen Anreiz zur Anschaffung setzen, ohne dass der Gesetzgeber den Zeitpunkt der zwingenden Inbetriebnahme festgelegt hat. Bereits betriebene Anlagen können nach dem KWKG durch Zulassung als modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlage (erneut) gefördert werden - das KWKG setzt damit Anreize zur Modernisierung und Nachrüstung. Es ist also danach zu unterscheiden, ob durch eine Zulassung zunächst überhaupt die Anschaffung einer KWK-Anlage privilegiert oder aber die Investitionen in bestehende Anlagen gefördert werden sollen.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur >>fabrikneue<< KWK-Anlagen zugelassen werden dürfen, die dem Stand der Technik entsprechen oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne in Betrieb genommen werden, hätte der Gesetzgeber dies festlegen müssen. Eine andere Frage, die allein dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten obliegt, ist die nach dem Sinn einer solchen differenzierten Regelung.
Mit dem Urteil wurde der Bescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgehoben.