Der Gerichtshof (fünfte Kammer) hat für Recht erkannt:
Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG und die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die die Kürzung oder die Aufschiebung der Zahlung von Förderleistungen für von Fotovoltaikanlagen erzeugten Strom vorsieht, die zuvor durch Verwaltungsentscheidungen bewilligt wurden und durch entsprechende, zwischen den Betreibern dieser Anlagen und einer öffentlichen Gesellschaft geschlossene Vereinbarungen bestätigt wurden, nicht entgegenstehen, wenn diese Regelung die bereits vorgesehenen, aber noch nicht fälligen Förderleistungen betrifft.