Sachverhalt: Die Beklagte hat von der Klägerin zwei Blockheizkraftwerke und eine Biogasfackel erworben, die von der Klägerin geliefert und bei der Beklagten installiert wurden. Die Beklagte hat eine Teilleistung für die Anlagen erbracht. Es sind Meinungsverschiedenheiten über die Ordnungsgemäßheit der überreichten EG-Konformitätserklärungen sowie der technischen Dokumentation zwischen den Parteien entstanden, woraufhin die Beklagte den Rücktritt erklärte. Die Klägerin klagte auf Zahlung des Restkaufpreises. In der ersten Instanz wurde der Klägerin stattgegeben, woraufhin die Beklagte in Berufung gegangen ist.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung des Restbetrages aus dem Werkvertrag zu. Die Herstellung und Lieferung der Blockheizkraftwerksanlagen und der Biogasfackel seien als Werkvertrag gemäß § 631 Abs. 1 BGB zu qualifizieren, nicht als Kaufvertrag. Der Anspruch der Klägerin auf Restwerklohn sei auch nicht infolge des von der Beklagten erklärten Rücktritts erloschen. Der Rücktritt der Beklagten sei unwirksam gewesen, da zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung kein Grund vorgelegen habe, der zum Rücktritt berechtigte. Es liege keine Pflichtverletzung in Form einer mangelhaften Werkleistung vor. Die von der Klägerin übergebenen EG-Konformitätserklärungen seien nicht mangelhaft gewesen, da sie den Vorgaben der Maschinenrichtlinie genügen. Da das Fehlen der technischen Dokumentation in zweiter Instanz erstmals gerügt wurde, sei dies nicht mehr zuzulassen.