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Nutzwärmebedarf beim KWK-Bonus für Einspeisung in ein Wärmenetz

Sachverhalt: Die Klägerin begehrt den KWK-Bonus nach Maßgabe der Anlage 3 des EEG 2009. Sie betreibt im Netzgebiet der Beklagten insgesamt drei BHKW, die aus Biogas Strom und Wärme erzeugen. Zwei BHKW am Standort der Biogasanlage versorgen das Wärmenetz I. Ein weiteres BHKW versorgt das Wärmenetz II. An beide Wärmenetze sind neben Gebäuden jeweils eine Trocknungsanlage angeschlossen in der durch andere Unternehmen in Containern vor allem Holz getrocknet wird. Die Klägerin legte Gutachten vor, in denen die Voraussetzungen für den KWK-Bonus bestätigt wurden.

Entscheidung: Bejaht.

Begründung: Die überarbeiteten Gutachten für das Betriebsjahr 2019 genügen den Anforderungen an den nach Anlage 3 Abschnitt II Nr. 2 EEG 2009 geforderten Nachweis. Die Voraussetzungen für die Auszahlung des KWK-Bonus für den gesamten im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 eingespeisten KWK-Strom liegen vor. Der Begriff des Nutzwärmebedarfs umfasse grundsätzlich die gesamte Wärmemenge. Die Wärmenutzungen müssen nicht die Anforderungen der Generalklausel gemäß Anlage 3 Abschnitt I Nr. 3 EEG 2009 erfüllen.

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin, die Wärmenutzung durch die beiden an die Wärmenetze angeschlossenen Trocknungsanlagen allein zu dem Zweck zu ermöglichen, durch einen möglichst hohen Wärmeverbrauch das an das Netz gestellte Effizienzkriterium zu erfüllen und dadurch zugleich einen möglichst hohen KWK Bonus zu erzielen, sei nicht festzustellen.

Amtliche Leitsätze:

  1. Der Begriff des Nutzwärmebedarfs im Sinne der sog. Netzklausel gemäß Anlage 3 Abschnitt III Nr. 2 EEG 2009 umfasst grundsätzlich die gesamte Wärmemenge, die von den an das Wärmenetz angeschlossenen Wärmekunden abgerufen und für eine Wärmenutzung verwendet wird. Zusätzliche Effizienzanforderungen an die
    Wärmenutzung der angeschlossenen Wärmekunden bestehen nicht. Insbesondere müssen die Wärmenutzungen nicht die Anforderungen der Generalklausel gemäß Anlage 3 Abschnitt I Nr. 3 EEG 2009 erfüllen.
  2. Ein Anlagenbetreiber verletzt jedoch in der Regel seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Netzbetreiber und handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er eine an ein errichtetes Wärmenetz angeschlossene Wärmenutzung allein zu dem Zweck betreibt oder betreiben lässt, durch einen möglichst hohen Wärmeverbrauch das nach Anlage 3 Abschnitt III Nr. 2 EEG 2009 an das Netz gestellte Effizienzkriterium zu erfüllen und dadurch zugleich einen möglichst hohen KWK-Bonus zu erzielen. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn kein anderer sachlich nachvollziehbarer Zweck für die Wärmenutzung erkennbar ist oder der Umfang der Wärmenutzung zu einem solchen Zweck in einem krassen Missverhältnis steht. Ob danach ein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegt, kann nicht generell, sondern nur im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierfür trägt der Netzbetreiber nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast.
     

Die Revision wurde zugelassen.

Bemerkungen

Das OLG Celle hat das Urteil der Vorinstanz (LG Lüneburg, Urt. v. 14.10.2022 - 11 O 32/19), welche sich durch die Stellungnahme 2020/1-IV/Stn der Clearingstelle leiten ließ, teilweise abgeändert und neugefasst.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

13 U 58/22

Vorinstanz(en)

LG Lüneburg, Urt. v. 14.10.2022 - 11 O 32/19