Sachverhalt: Nachdem der Kläger eine in Auftrag gegebene Zaunanlage errichtet hatte, beauftragte er die Beklagte, diese mit einem Korrosionsschutz zu versehen. Aufgrund von erheblichen Farbabplatzungen und Roststellen an der Zaunanlage, forderte die Auftraggeberin den Kläger zur Mängelbeseitigung auf. Im Anschluss an die erfolgte Mängelbeseitigung begehrt der Kläger die Feststellung dahingehend, die Beklagte zu verpflichten, ihn von künftigen Schadensersatzansprüchen freizustellen.
Entscheidung: Bejaht.
Begründung: Der Kläger habe den konkreten Mangel hinreichend bezeichnet, da sich aus dem im Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten zumindest ergebe, dass die Zaunfelder aufgrund der unzureichenden Dicke der Beschichtung im Bereich der Kanten mangelbehaftet seien. Da vorliegend ein künftiger Eintritt eines Schadens tatsächliche drohe, bestehe zudem das erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses nach § 256 Abs. 1 ZPO.
Die Urteilsbegründung stützt sich insoweit auf das Urteil des BGH vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07. Demnach sei ein ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses dann gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit drohe und wenn das erstrebte Urteil geeignet sei, diese Gefahr zu beseitigen.