Sachverhalt: Die Beklagte betreibt eine EEG-Anlage und verteilt den Strom an zwei weitere Nutzer weiter. Die Klägerin (Übertragungsnetzbetreiber) forderte daraufhin von der Beklagten Zahlung der EEG-Umlage gemäß § 60 Abs. 1 EEG 2017. Das Oberlandesgericht hatte insbesondere die Frage zu klären, ob die Beklagte der Klägerin das Leistungsverweigerungsrecht des § 104 Abs. 4 EEG 2017 entgegenhalten kann.
Entscheidung: Bejaht.
Begründung: Bei Anlagen, die teilweise oder allein der Eigenversorgung dienen, habe der Gesetzgeber mit § 104 Abs. 4 EEG 2017 eine Amnestieregelung erschaffen, um Energieerzeuger und Scheibenpächter vor Nachforderungen durch den Übertragungsnetzbetreiber zu schützen. Diese Regelung fingiere eine Betreiberstellung bei mehreren Betreibern einer Anlage, wenn diese das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der Anlage trügen. Aufgrund dieser Fiktion des § 104 Abs. 4 EEG 2017 weiche bei Scheibenpachtmodellen der Anlagenbetreiberbegriff von der Betreiberdefinition des Bundesgerichtshofes (BGH) ab. Nach dem BGH sei Anlagenbetreiber derjenige, der - ohne notwendigerweise Eigentümer zu sein - die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübe, ihre Arbeitsweise eigenverantwortliche bestimme und sie auf eigene Rechnung nutze, mithin das wirtschaftliche Risiko trage.
Vorliegend ergebe eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände, dass die Beklagte und ihre Scheibenpächter Betreiber der Anlage seien. Denn sie hätten das wirtschaftliche Risiko für die Anlage übernommen und würden diese eigenständig betreiben.